Anerkennung-Gemeinnützigkeit

Der Verein "Forum-55plus.de e. V." ist gemeinnützig tätig.

Dies ergibt sich aus der Satzung und dem Freistellungsbescheid für 2014-2016, ausgestellt am 19.06.2018.

Zitat aus dem Freistellungsbescheid zur Körperschaftsteuer des Finanzamt Leonberg:

"Feststellung

Umfang der Steuerbegünstigung

Die Körperschaft ist nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.........

Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO.......

Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbescheinigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§50 Abs. 1 EStDV) auszustellen........"

Freistellungsbescheid v. 19.01.2024

Das Finanzamt Leonberg hat am 19.01.2024 einen Freistellungsbescheid für 2020 bis 2022 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer erlassen.

Zitat:

"Feststellung
Umfang der Steuerbefreiung
Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Sie ist auch nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuerbefreit.

Hinweis zu steuerbegünstigten Zwecken
Die Körperschaft fördert im Sinne der §§ 51 ff. AO ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Hinweis zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen
Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Die amtlichen Muster für die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen stehen im Internet unter https://www.formulare-bfinv.de als ausfüllbare Formulare zur Verfügung.

Die Körperschaft ist berechtigt. für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ($ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen.

Zuwendungsbestätigungen für Spenden und ggf. Mitgliedsbeitrage dürfen nur ausgestellt werden. wenn das Datum dieses Freistellungsbescheides nicht langer als fünf Jahre zurückliegt. Die Frist ist taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 A0)....."

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