Private Vorsorge mit Förderung

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Die Rürup-Rente

Personen, die mit einer Rürup-Rente für ihr Alter vorsorgen, können 2017 noch mehr Steuervorteile beim Finanzamt geltend machen.

Neben dem absetzbaren Anteil steigt bei der Rürup-Rente 2017 der steuerlich anrechenbare Höchstbetrag. Vor 2015 war für Alleinstehende ein Betragg von bei 20.000 Euro (ld.) pro Jahr festgeschrieben.

Seit 2015 ist er an die knappschaftliche Rentenversicherung gekoppelt. Da sich deren Beitragsbemessungsgrenze auf 94.200 Euro (2017) erhöht hat, können Versicherte jetzt Beiträge von bis zu 23.362 Euro in der Steuererklärung angeben. Ehepaare haben sogar die Möglichkeit, Rürup-Beiträge von bis zu 46.724 Euro beim Finanzamt zu nutzen.

Berücksichtigt man den gestiegenen Prozentsatz von 84 Prozent, rechnet das Finanzamt bei Alleinstehenden maximal 19.624 Euro und bei Ehepaaren 39.248 Euro als Sonderausgabenabzug an.

Rürup lohnt sich für viele Gruppen:

Aufgrund der Steuervorteile lohnt sich die Rürup-Rente vor allem für Menschen mit einer hohen Steuerlast also Selbstständige, Freiberufler, Arbeitnehmer mit einem hohen Einkommen und Beamte. Wer gut verdient, kann oft den kompletten Maximalbetrag der Rürup-Rente ausschöpfen und sich hohe Steuervorteile sichern. Aber auch schon kleinere Beiträge machen sich in der Steuererklärung bemerkbar.





Achtung z. B. bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern:

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und auch Vorstandsmitglieder einer AG gehören zum Personenkreis des 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG.

Sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Berufsfähigkeit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung haben (z. B.: betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung).

Weil keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt werden, wird der als Sonderausgaben abziehbare Höchstbetrag um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, maximal begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BFH, Urteil v. 18.11.2009, X R 9/07, BFH/NV 2010 S. 412).

DER BFH (v. 15.7.2014, X R 35/12 ) hatte sein Urteil damit begründet, dass "der Gesetzgeber bei den gesetzlichen Regelungen zur Kürzung des Sonderausgabenhöchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen - auch nach Auffassung des BFH - erkennbar davon ausgegangen ist, dass eine einem rentenversicherungsfreien Arbeitnehmer erteilte betriebliche Altersversorgung regelmäßig nicht lediglich eine Zusatzversorgung darstellt, sondern hierdurch die Basisversorgung ersetzt wird."

Bei Rürup gelten als für beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern andere Höchstbeträge. Trotzdem ist Rürup für bGGF interessant, wie das nachfolgende Beispiel zeigt:

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