Invaliditätsabsicherung

Invalidität - Berufsunfähigkeit -

Als Arbeitnehmer sind Sie durch den Betrieb bei der Berufsgenossenschaft abgesichert. Die Berufsgenossenschaften leisten bei Krankheiten und Unfällen, die während oder durch die berufliche Tätigkeit entstanden sind für:

  • Berufskrankheiten

  • Reha-Maßnahmen

  • Berufsunfälle

Leistung bei Invalidität

Bei Unfallinvalidität leistet die Berufsgenossenschaft erst ab 20 % Invalidität, wobei der Unfall während der Arbeitszeit stattfinden muss.

Absicherungsmöglichkeit

Es macht Sinn diese Versorgungslücke entsprechend durch:

  • Berufsunfähigkeitsversicherung (privat oder im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung)

  • private Unfallversicherung

  • betriebliche Unfallversicherung

abzusichern.
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besteht auch die Möglichkeit die Berufsunfähigkeit abzudecken. Allerdings ist die Berufsunfähigkeitsrente voll zu versteuern.

Wenn die Berufsunfähigkeitsrente privat abgeschlossen wurde, ist die Leistung wie eine "abgekürzte Rente" zu versteuern.

Unfallversicherung

Neben der Absicheurng der Berufsunfähigkeit besteht auch die Möglichkeit, die Unfallinvalidität abzusichern.

Der Unterschied ist, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung bei Berufsunfähigkeit durch Krankheit und Unfall leistet, wobei fast alle Anbieter der Berufsunfähigkeit erst eine Berufsunfähigkeitsrente ab 50 % Berufsunfähigkeit leisten und der Versicherungsschutz einer Berufsunfähigkeitsrente im Verhältnis zu einer Unfallversicherung erheblich teurer ist.

Die Unfallversicherung leistet bereits ab einem Invaliditätsgrad von 5 %, wobei hier nicht die Berufsunfähigkeit, sondern die Gliedertaxe entscheidend ist.

Private Unfallversicherung

Die private Unfallversicherung wird aus dem Nettoeinkommen (nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben) bezahlt. Die Versicherungsleistung ist bei einer Einmalauszahlung steuerfrei, bei einer Rentenzahlung mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

Bei der betrieblichen Unfallversicherung wird der Beitrag durch den Arbeitgeber bezahlt. Im Rahmen eines Höchstsatzes kann der Arbeitgeber den Beitrag nach 4 Abs. 3 EStG pauschal versteuern.
Eine Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber eine betriebliche Unfallversicherung abschließt (mind. 2 Verträge). Ein Teil des Beitrages wird dann steuerfrei gewährt (20 %), so dass nur 80 % pauschal zu versteuern sind.
Für den Arbeitgeber besteht hierdurch die Möglichkeit, seinen Mitarbeitern einen zusätzlichen Schutz zu gewähren. Der Arbeitnehmer kann hierdurch seine private Unfallversicherung anteilmäßig reduzieren. Für die Beiträge der betreiblichen Unfallversicherung entstehen keine Beiträge zu der Sozialversicherung bzw. Lohnsteuer beim Arbeitnehmer.

Hierzu ein Beispiel: Gesamtbeitrag 92,22 €
(Bei Ansicht der Tabelle mit smartphone, smartphone quer halten)

steuerpflichtiger Betrag (80%)

steuerfreier Beitrag (20 %)

Durchschnittsbeitrag

62,00

15,50

19 % Versicherungssteuer

11,78 €

2,94 €

ant. Ges.beitrag

73,78 €

18,45 €

Pauschal zu versteuern

73,78 €

Arbeitgeberbelastung betriebl. Unfallversicherung

Die Belastung für den Arbeitgeber berechnet sich wie folgt:

Bruttobeitragsaufwand:

92,22 €

+ Pauschalsteuer:
80 % aus 92,22 € *20 %

14,76 €

Bruttoaufwand:

106,98 €

abzüglich:
(Gewerbesteuer)
(Körperschaftsteuer)
(Insolvenzumlage)

32,09 €

Nettoaufwand Arbeitgeber:

74,89 €

Aufwand für den Arbeitgeber:

Für den Arbeitgeber entsteht ein Aufwand von 106,98 € (Beitrag: 92,22 € zuzüglich 14,76 € Pauschalsteuer)

Würde der Arbeitnehmer diese Unfallversicherung privat abschließen, müsste sein Bruttogehalt um rund 180 € höher sein. Bei einer Bruttogehaltserhöhung von 180 € müsste der Arbeitgeber auch AG-Sozialversicherungsbeiträge (Berufsgenossenschaft, Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) von ca. 20 % aufwenden, so dass eine Bruttogehaltserhöhung ca. 216 € den Unternehmer Brutto kosten (nach Abzug der Unternehmenssteuern ca. 152 €).

Das Rechenbeispiel können Sie hier downloaden.

Wichtig ist hierbei, dass der Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung auf den Arbeitnehmer entfällt. Nähere Einzelheiten finden Sie im BMF-Schreiben, das Sie hier downloaden können.

Wichtig bei Berufsunfähigkeit Unfallinvalidität

Sehr oft wird übersehen, dass bei Geschäftsunfähigkeit der Partner keinen Zugriff auf die Versicherungsleistung, wenn nicht entsprechend rechtlich vorgesorgt wurde. Sofern der Versicherte als bezugsberechtigt eingetragen ist, kann auch nur er die Leistung erhalten, wenn keine Vorsorgevollmacht vorhanden ist.

Sollte der Partner oder Ehegatte keine Vorsorgevollmacht haben, kann er sich ggf. nur die gesetzliche Betreuung beantragen und die Versicherungsleistung (bei Invalidität) nur für den versicherten (Ehe-)Partner nutzen.

Dies gilt nicht nur für die Unfallversicherung, sondern auch für die Berufsunfähigkeitsrente. Hilfreich bei der rechtlichen Vorsorge ist auch in diesem Zusammenhang der Notfallordner - Vorsorgeordner Link: www.notfallordner-vorsorgeordner.de

Forum-55plus.de e.V.

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